Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Unsere Verkaufs-und Zahlungsbedingungen gelten ausschließ-lich, entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-und Zah-lungsbedingungen abweichende Bestimmungen des Kunden er-kennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schrift-lich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs-und Zahlungs-bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entge-genstehender oder von unseren Verkaufs- und Zahlungsbedin-gungen abweichender Bestimmungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltslost ausführen.

1.2. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

2. Ergänzungen

2.1. Für Lieferungen von Fe-Schrotten gelten ergänzend die „Han-delsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Stahlschrott“, herausgegeben von der Bundesvereinigung Deut-scher Stahlrecycling-und Entsorgungsunternehmen e.V., in der jeweils gültigen Fassung. Veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 101 vom 03.06.2003, S. 12022.

2.2. Für Lieferungen von NE-Metallen gelten darüber hinaus ergän-zend die Usancen des Metallhandels, herausgegeben vom Ver-ein Deutscher Metallhändler e.V. in der jeweils gültigen Fassung.

2.3. Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die offiziellen Regeln der ICC zur Auslegung von Handelsklauseln IN-COTERMS 2010 in der jeweils geltenden Fassung.

2.4. Die Inhalte der handelsüblichen Bedingungen werden beim Kunden als bekannt vorausgesetzt. Wir sind bereit, über den In-halt dieser Bedingungen unsere Kunden auf Anforderung jeder-zeit zu informieren.

2.5. Unsere Angestellten sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen und/oder Zusicherungen zu geben, die über unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und ggf. den Inhalt eines schriftlichen Vertrages hinausgehen. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Abweichung von dem Schriftformerfordernis.

2.6. Bei telefonischer Bestellung kommt der Vertrag sofort zustande. Der Besteller erhält von uns eine Auftragsbestätigung. Diese ist unverzüglich auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.

3. Angebot

3.1. Unsere Angebote sind bis zur Auftragserteilung freibleibend und unverbindlich. Aufträge aufgrund unserer Angebotsabgabe wer-den erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

3.2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Verkaufsangebot.

3.3. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

3.4. Alle Leistungsdaten wie Abbildungen, Maße, Gewichte oder ähnliches sind nur unverbindlich in etwa angegeben. Angaben über Eigenschaften jeglicher Art, Muster und Proben sind ledig-lich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Unsere genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich Frachtkos-ten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Frachttarifen. Entstehung und Erhö-hung öffentlicher Abgaben und - bei frachtfreier Lieferung - die Erhöhung der Fracht bewirken eine entsprechende Erhöhung des Abschlusspreises. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so gilt der vereinbarte Preis nur bei unbehinderter normaler Transport-möglichkeit.

4.2. Bei Streckenlieferungen, insbesondere bei Lieferungen ab Werk können wir, wenn nicht ausdrücklich ein Festpreis zugesagt ist, die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerks ermitteln. Alle Nebengebüh-ren, öffentliche Abgaben und Zölle sowie etwa neu hinzukom-mende Abgaben, Zölle, Frachten und deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung verteuert wird, sind vom Kunden zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenste-hen.

4.3. Wird die Abschlussmenge durch die einzelnen Abrufe des Käu-fers überschritten, so ist die Schott Hartmann GmbH zur Liefe-rung des Abschlusses berechtigt, nicht aber verpflichtet. Die Schott Hartmann GmbH kann den Überschuss zu den beim Abruf oder der Lieferung gültigen Preise berechnen.

4.4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen mit Zugang sofort, ohne Zahlungsabzug (Skonto) fällig.

4.5. Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungsziels gilt für dessen Berechnung, wie auch für etwaige Zinsberechnungen, der Tag der Lieferung als Stichtag. Jede Bestellung gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich.

4.6. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzu-rechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4.7. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und endgültig eingelöst wurde.

4.8. Barzahlungen haben uns gegenüber nur befreiende Wirkung soweit sie an Personen geleistet werden, die mit schriftlicher In-kassovollmacht ausgestattet sind.

4.9. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 % über dem je-weiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz, mindestens aber 10 % p.a., zu fordern, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

4.10. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, werden insbesondere Scheckzahlungen nicht eingelöst, oder stellt der Kunde Zahlungen ein, gehen Wechsel zu Protest oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Schuld oder Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. Wir sind darüber hinaus berechtigt, an-gemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.

4.11. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minde-rung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind.

4.12. Preiserhöhungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsab-schluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate lie-gen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungs-kosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheb-lich übersteigt. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Per-son des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenann-ten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

5. Liefer-und Leistungszeit

5.1. Liefer-und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind.

5.2. Die Einhaltung der Liefer-und Leistungsfristen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehr-aufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5.4. Sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 5.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Ver-schlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.5. Behördliche Maßnahmen, Verkehrsschwierigkeiten, Lieferbe-schränkungen, Streiks, Witterungseinflüsse, unverschuldete Be-triebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt sowohl bei uns als auch bei unseren Kunden verlängern vereinbarte Liefer-und Leistungsfristen entsprechend. Dauert die Störung länger als 8 Wochen sind beide Teile zum Vertragsrücktritt berechtigt.

5.6. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Liefer-fristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

6. Gefahrübergang, Versand

6.1. Der Versand geschieht auf Rechnung und die Gefahr des Käu-fers. Dies gilt auch für den Fall, das Käufer und Empfänger nicht identisch sind.

6.2. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer - an den Käufer jedoch spätestens mit dem Verlassen unseres Betriebes - geht die Gefahr - einschließlich einer Beschlagnah-me - in jedem Fall, z. B. auch bei FOB und CIF-Geschäften, auf den Käufer über. Von uns bevorschusste Frachtkosten zum Be-stimmungsort oder einer Grenzstation ändern hieran nichts. Dies gilt auch, wenn der Transport durch unsere Erfüllungs-oder Verrichtungsgehilfen ausgeführt wird.

6.3. Transportweg- und mittel, sowie die Art der Versendung werden von uns bestimmt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

6.4. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Kunde zu vertreten hat verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Kunden die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen, und die Ware als ge-liefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von 4 Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Regelungen über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

7. Gewichts-und Mengenermittlung

7.1. Zur Gewichts- und Mengenermittlung ist die von uns, unseren Vorlieferanten oder der Versandstelle vorgenommenen Verwie-gung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegescheins. Die Übernahme der Umschließung durch Bundesbahn, Spediteur oder Frachtführer gilt als Beweis für ein-wandfreie Beschaffenheit der Umschließungen.

7.2. Gewichtsfeststellungen können nur auf der Grundlage von amt-lichen Nachwiegungen unverzüglich nach Anlieferung bean-standet werden. Gewichtsabweichungen bei Stahlschrotten von bis zu 2 von Hundert können nicht gerügt werden. In der Ver-sandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei Gewicht berechneten Waren unverbindlich.

8. Mängelhaftung

8.1. Schrott ist in seiner Reinheit in Bezug auf Qualität und Werkstoff auf die Möglichkeit einer Materialsortierung nach Optik und Her-kunft, welche mit berufsüblicher Sorgfalt erfolgt, begrenzt.

Maßgebend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch der Zeitpunkt des Verlassens der Versand-stelle.

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser sei-nen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-und Rüge-obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.2. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nach § 377 HGB nicht entdeckt werden können, sind uns unver-züglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Beanstandete Ware darf nicht ohne unsere Zustimmung entladen werden, an-dernfalls gilt sie als mängelfrei angenommen. Soweit sich eine Sortenabweichung erst bei oder nach Entladung herausstellt, ist das Material gesondert zu lagern, andernfalls wird die Ware als mängelfrei übernommen angesehen.

8.3. Bei mangelhafter Lieferung hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Ersatzlieferung oder Preisminderung. Schlägt auch die Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Her-absetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertra-ges verlangen.

8.4. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.

8.5. Mängelansprüche des Kunden uns gegenüber sind nicht abtret-bar.

8.6. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Sicherungszession

9.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Schott Hartmann GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der Schott Hartmann GmbH die fol-genden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit Ihr Wert die Forderungen nachhal-tig um mehr als 20 % übersteigt.

9.2. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forde-rungen gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, im Eigen-tum der Schott Hartmann GmbH (Vorbehaltsware).

9.3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Schott Hartmann GmbH als Hersteller, ohne Schott Hartmann GmbH zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht Schott Hartmann GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum der Schott Hartmann GmbH durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt Schott Hart-mann GmbH die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neu-en Bestand oder der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur verbundenen oder vermischten Ware, und verwahrt diese für Schott Hartmann GmbH unentgeltlich.

9.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zugunsten der Schott Hartmann GmbH ausreichend gegen Ele-mentarrisiken sowie gegen Diebstahl zu versichern.

9.5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemä-ßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbe-halt weiter zu veräußern, solange er sich nicht im Verzug befin-det. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzu-lässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde be-reits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Schott Hart-mann GmbH ab. Der Kunde ist verpflichtet, Schott Hartmann GmbH im Falle des Weiterverkaufs Name und Anschrift seiner Käufer jederzeit auf Anforderung zu benennen. Schott Hartmann GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Schott Hart-mann GmbH abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsver-pflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

9.6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehalts- bzw. Sicherungsware wird der Kunde auf das Eigentum der Schott Hartmann GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

9.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden -insbesondere Zahlungsverzug- ist Schott Hartmann GmbH berechtigt, die Vor-behaltsware an sich zu nehmen und ggf. Abtretung der Heraus-gabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Schott Hartmann GmbH liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.

9.8. Im Falle der endgültigen Rücknahme ist Schott Hartmann GmbH berechtigt, bei der Gutschrifterteilung, ohne weitere Nachweise, einen Pauschalabschlag von 25 % vorzunehmen. Weiterer Schadensersatz bleibt vorbehalten.

9.9. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmun-gen bleibt auch bestehen, wenn die einzelnen Forderungen der Schott Hartmann GmbH in eine laufende Rechnung aufgenom-men werden.

9.10. Zahlungen mittels Wechsel bzw. Scheck werden nur erfüllungs-halber angenommen, der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bleibt hiervon unberührt. Im Scheck-Wechsel-Geschäft bleibt der Ei-gentumsvorbehalt bestehen, bis der letzte Wechsel eingelöst ist.

10. Warenkreditversicherung

10.1. Die Lieferung der Ware erfolgt nur mit entsprechender Deckung durch die von Schott Hartmann GmbH gewählte Warenkreditver-sicherung.

10.2. Der Käufer unterstützt die Schott Hartmann GmbH dabei, entspre-chende Deckungen zu bekommen. Sollte dies nicht, oder nicht rechtzeitig möglich sein, leistet der Kunde Vorkasse, auch wenn andere Zahlungsbedingungen vertraglich vereinbart sind. Die vertraglichen Zahlungsbedingungen sind somit vorbehaltlich ausreichender Kreditversicherungslimite.

10.3. Sollte keine ausreichende Limite frei sein und keine Vorkasse geleistet werden, so hat die Schott Hartmann GmbH die Mög-lichkeit die Lieferung solange zu verzögern, bis ausreichend Li-mit frei wird, bzw. eine Vorkasse geleistet wird. Erfolgt binnen 30 Tagen keine Lösung, so hat die Schott Hartmann GmbH das Recht vom Vertrag zurück zu treten, ohne für Ausfallkosten oder Sonstiges zu haften.

10.4. Sollte die 30tägige Frist abgelaufen sein, wird die Schott Hart-mann GmbH den Kunden über den Vertragsrücktritt informieren. Sollte der Vertragsrücktritt zu Nachteilen bei der Schott Hartmann GmbH führen (z. B. geringerer Marktpreis) so hat Schott Hart-mann GmbH das Recht den ihr entstandenen Schaden dem Kunden in Rechnung zu stellen.

11. Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tat-sächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufsprei-ses für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinne fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Geltendes Recht

12.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten ist Bischofsheim.

12.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik. Die An-wendung des UN-Kaufrechts und des Haager einheitlichen Kauf-rechts ist ausgeschlossen.

13. Datenschutz

13.1. Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass zu Zwecken der Anbahnung, Vorbereitung, Durchführung, Erfüllung und Auflö-sung von Verträgen im Sinne der Verkaufs- und Zahlungsbedin-gungen der Austausch von Namen, Kontaktdaten und anderen personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutz-Grundverordnung) zwischen den Vertragsparteien notwendig ist.

13.2. Die Datenschutzhinweise der Schott Hartmann GmbH sind sepa-rat zusammengefasst und online abrufbar (http://schrott-hartmann.de/agb/)

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Best-immungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte, rechtli-che und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ergänzen oder die Vertrags-lücke zu schließen.